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Hausratversicherung
genauer: verbundene Hausratversicherung
I. Begriff/Bedingungen: 1. Als verbundene Versicherung faßt die Hausratversicherung die Gefahren mehrerer Versicherungszweige zu einer rechtlichen Einheit (einem Vertrag) zusammen, und zwar nach dem neuesten Konzept (Allgemeine Hausratsversicherungsbedingungen - VHB 84, VHB 92) die Gefahren der Feuerversicherung, der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, der Leitungswasserversicherung und der Sturmversicherung. Frühere Bedingungen (VHB 66, VHB 74) sahen auch eine Glasversicherung vor und überließen dem Versicherungsnehmer die Freiheit der Wahl unter den angebotenen Versicherungsbereichen. - 2. Die Hausratversicherung ist mit der Feuer-Sachversicherung verwandt, d. h. sie stimmt mit deren Gestaltung in vielen Punkten ganz oder fast überein.
II. Versicherte Gefahren und Schäden 1. Die versicherten Gefahren der Hausratversicherung entsprechen weitgehend den Gefahren der zugrundeliegenden Versicherungszweige. Im Rahmen der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung boten die VHB 66 und die VHB 74 in begrenzter Weite ohne weiteres auch Versicherungsschutz für Schäden durch einfachen Diebstahl, nämlich (1) für Sachen in Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands, (2) für Wäsche auf dem Versicherungsgrundstück, (3) für Gartenmöbel und Gartengeräte auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück und (4) für Fahrräder innerhalb Deutschlands (Versicherung von Fahrraddiebstahl heute bei besonderer Vereinbarung). - 2. Neben der üblichen Versicherung von Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen versicherter Sachen) und Kostenschäden (Rettungskosten und Schadenfeststellungskosten) deckt die Hausratversicherung nach VHB 84 und VHB 9 ohne weiteres auch Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Schloßänderungskosten, Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen und Reparaturkosten für gemietete Wohnungen.
III. Versicherte Sachen: a) der gesamte Hausrat, d. h. alle Sachen, die in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld; b) bestimmte weitere Sachen (z. T. mit Vorbehalten), z. B. Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen, Markisen, in das Gebäude eingefügte Sachen, Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfgeräte und Flugdrachen (ohne Motoren), Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe dienen; c) fremdes Eigentum ist im Rahmen der Ziffern 1 und 2 mitversichert. Ausgeschlossen sind u. a. sonstige Gebäudebestandteile, Kraftfahrzeuge und Kfz-Anhänger, sonstige Wasserfahrzeuge, Hausrat von Untermietern.
IV. Versicherungsort: 1. Die Hausratversicherung gilt für versicherte Sachen in der Wohnung des Versicherungsnehmers, zunächst für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung, bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands auch für die neue Wohnung. - 2. Bei vorübergehender Entfernung von Sachen aus der Wohnung gilt eine Außenversicherung mit Begrenzung der Entschädigung auf 10% der Versicherungssumme, höchstens 20.000 DM.
V. Versicherungswert/Entschädigung: 1. Versicherungswert ist der Neuwert; Ausnahme: gemeiner Wert für Sachen, die für ihren Zweck im Haushalt nicht mehr zu verwenden sind. - 2. Besondere Begrenzungen der Entschädigung: a) für versicherte Sachen und Kosten zusammen auf die Versicherungssumme, b) für Wertsachen insgesamt auf 20% der Versicherungssumme (neben weiteren Entschädigungsgrenzen für bestimmte Wertsachen je nach Aufbewahrung).
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