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Untermieter
I. Mietrecht: Mieter eines Teiles oder der ganzen Mietsache, die er vom Mieter (Hauptmieter) gemietet hat (§ 549 BGB). Ein Untermieter steht zum Vermieter des Hauptmieters nicht im Vertragsverhältnis; wegen der Mieterpflichten ist er dem Vermieter gegenüber Erfüllungsgehilfe.
II. Amtliche Statistik: Haushalte, denen Teile einer Wohnung vom Wohnungsinhaber (Gebäudeeigentümer, Wohnungseigentümer, Hauptmieter) überlassen wurden, unabhängig davon, ob Miete gezahlt wird oder nicht oder wie viele Räume dem Untermieter überlassen wurden; außerdem die Haushalte in völlig untervermieteten Wohnungen (Wohnungen ohne Inhaber), die mit dem nicht selbst darin wohnenden Gebäude-, Wohnungseigentümer oder Hauptmieter über Teile der Wohnung einen Mietvertrag abgeschlossen haben.
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