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Diebstahl

I. Begriff: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung (Vergehen). - 1. Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. - 2. Die Diebstahlshandlung besteht in dem Wegnehmen, dem Bruch fremden und der Begründung eigenen Gewahrsams (anders bei der Unterschlagung). - 3. Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Wille des Täters darauf gerichtet ist, die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach für sich zu gewinnen und andere davon auszuschließen. - 4. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar (§ 242 StGB).
II. Sonderformen: 1. Besonders schwerer Fall, wenn der Diebstahl unter bestimmten in § 243 StGB aufgeführten Voraussetzungen ausgeführt wird (Einbruchdiebstahl) oder der auf frischer Tat ertappte Dieb Gewalt anwendet, um sich das Diebesgut zu sichern (räuberischer Diebstahl, § 252 StGB). Nur auf Strafantrag hin verfolgt wird der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB). - 2. Eine Versicherung deckt i. a. (anders: Transportversicherung) das Risiko des gewöhnlichen Diebstahl nicht (Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, verbundene Hausratversicherung).

 

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