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räuberischer Diebstahl
Verbrechen nach § 252 StGB. Einen r. D. begeht der auf frischer Tat getroffene Dieb, der Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. - Bestrafung: Wie beim Raub.
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