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Raub

I. Strafrecht: Verbrechen nach § 249 StGB. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, im minder schweren Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. - Verschärfte Bestrafung bei schwerem Raub (z. B. auf einer öffentlichen Straße, Raub unter Mitführung von Waffen, §§ 250 ff. StGB).
II. Versicherungswirtschaft: Versicherte Gefahr der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung. Raub liegt nach den Allgemeinen Bestimmungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87) vor, wenn a) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten, b) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen läßt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, c) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

 

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