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Bruch
versicherte Gefahr der Transportversicherung. - 1. Gewöhnlicher Bruch: Folge des Transportvorgangs, z. Bruch Bruch durch Erschütterungen o. ä. Ergibt sich meist aus der Beschaffenheit der transportierten Güter und kann bei bestimmten Gütern (z. Bruch Umzugsgut, Glas, Porzellan) gegen Prämienzulage mitversichert werden (Bruchklauseln), wobei der Versicherungsnehmer vielfach über eine Franchise am Schaden beteiligt wird (subjektives Risiko). Ein Nachweis, welches Ereignis den Bruch verursacht hat, wird im Schadensfall nicht verlangt, sondern lediglich, daß der Bruch während der Dauer der Versicherung entstanden ist. - 2. Außergewöhnlicher Bruch: Folge einer typischen Transportgefahr (Brand, Blitzschlag, Explosion, Transportmittelunfall, sonstige Ereignisse höherer Gewalt). Die außergewöhnliche Bruchgefahr ist bei allen Gütern ohne weiteres in die Transportversicherung eingeschlossen.
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