Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse über Wohnung, Geschäftsräume und eingefriedetes Besitztum darüber tatsächlich frei zu verfügen, andere am widerrechtlichen Eindringen zu hindern und jedermann, der ohne Befugnis darin verweilt, zum Verlassen zu zwingen. - Hausfriedensbruch wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet (§ 123 StGB). - Inhaber des Hausrecht muß nicht der Eigentümer sein; er muß nur ein stärkeres Recht als der Störer haben. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsprechung.