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Versicherungsort
1. Begriff: Die Sachversicherung beweglicher Sachen ist je nach Art der Sachen an einen bestimmten Ort, an den sog. V., gebunden, z. B. Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Raub-, Leitungswasser- und Sturmversicherung. Der Versicherungsort wird grundsätzlich in dem jeweiligen Vertrag individuell festgelegt, i. d. R. durch die Bezeichnung des Grundstücks, auf dem die Sachen versichert sind, u. U. enger durch Bezeichnung der (Gebäude-)Räume, auf die sich die Versicherung beschränkt. - 2. Bedeutung: Die Bindung der Versicherung an einen Versicherungsort bedeutet immer, daß sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalles am Versicherungsort befinden müssen. In besonderen, ausdrücklich geregelten Fällen, so in der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, müssen darüber hinaus alle Voraussetzungen der versicherten Ereignisse, z. B. eines Einbruchdiebstahls, innerhalb des Versicherungsort selbst verwirklicht worden sein. - 3. Wenn bewegliche Sachen an mehreren, bestimmten Orten versichert werden sollen, kommen in Frage: selbständige Positionen für jeden Ort, Freizügigkeit, Abzweigung oder ambulante Versicherung. - 4. Für die Versicherung beweglicher Sachen an wechselnden Orten, die sich aus Gründen der Praktikabilität nicht einzeln bestimmen lassen, kann grundsätzlich Außenversicherung vereinbart werden.
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