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Verbrauchsteuersystemrichtlinie
am 25.2.1992 erlassene EG-Richtlinie (Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, EG-Amtsblatt Nr. L 76, S. 1 ff.), etabliert ein einheitliches Vorgehen innerhalb Europas bei der Erhebung der Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol und ähnliche Getränke, Tabakwaren. (Harmonisierung der Besteuerung in der EU). Unterschiedliche Behandlung für Gewerbetreibende und Privatleute vorgesehen: a) Gewerbetreibende müssen bei Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren diese in ein anerkanntes Steuerlager im Importstaat verbringen, von wo sie dann nach Belastung mit der Verbrauchsteuer des Importstaates in den freien Verkehr gebracht werden dürfen; der Exportstaat gewährt dagegen Steuerbefreiung (Bestimmungslandprinzip). - b) Privatleute: Die Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einen anderen Mitgliedstaat durch Private löst keinerlei Anpassung der Steuerbelastung dieser Waren mehr aus (Ursprungslandprinzip). Andere Verbrauchsteuern als auf Mineralöle, Alkohol und Tabakwaren dürfen erhoben werden, solange sie nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sind. Ziel: Durch die Verbrauchsteuersystemrichtlinie werden steuerliche Hindernisse für einen Europäischen Binnenmarkt ohne Grenzkontrollen beseitigt. - Wirtschaftliche Wirkung: Durch den Einstieg ins Ursprungslandprinzip bei Privatkäufen und die dadurch insbes. in Grenzregionen entstehenden Wettbewerbsvorteile für Anbieter aus Niedrigsteuerländern wird ein weiterer Druck zur Angleichung der Steuersätze erwartet. Der Gefahr eines ruinösen Steuersenkungswettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten wird durch die Verbrauchsteuersatzrichtlinien begegnet.
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