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Auswahlrichtlinien
1. Begriff des Arbeitsrechts: Richtlinien des Arbeitgebers über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Regelungen, die ohne Ansehung konkreter Arbeitnehmer abstrakt für den Betrieb, bestimmte Betriebsabteilungen oder bestimmte Arten von Arbeitsplätzen festgelegt sind. - Auswahlrichtlinien können sich auf die bei den genannten personellen Einzelmaßnahmen zu beachtenden fachlichen (z. B. fachlicher Ausbildungsabschluß, praktische Beherrschung von Fertigkeiten) und persönlichen Voraussetzungen (z. B. Mindestalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit) sowie auf soziale Gesichtspunkte beziehen (§ 95 II 1 BetrVG). - Auswahlrichtlinien sind nicht die vom Arbeitgeber vorgenommenen Stellenbeschreibungen und die von ihm für bestimmte Arbeitsplätze entwickelten Anforderungsmerkmale. - 2. Beteiligung des Betriebsrats bei der Schaffung von Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG), um die Personalführung in den Betrieben durchschaubarer zu machen und zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beizutragen. - Der Betriebsrat ist auf ein Zustimmungsrecht beschränkt (§ 95 I BetrVG). Solange der Betriebsrat seine Zustimmung zu den Auswahlrichtlinien nicht gegeben hat und diese auch nicht von der Einigungsstelle ersetzt sind, darf der Arbeitgeber Auswahlrichtlinien nicht verwenden. - In Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern hat der Betriebsrat auch ein Initiativrecht: er kann seinerseits die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen (§ 95 II BetrVG) und im Streitfall die Einigungsstelle anrufen. - 3. Folge eines Verstoßes gegen A.: a) Verstößt der Arbeitgeber bei einer Einstellung, Versetzung oder Umgruppierung gegen eine A., so gibt dies dem Betriebsrat in Betrieben mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern einen Zustimmungsverweigerungsgrund zur personellen Einzelmaßnahme (§ 99 II Nr. 2 BetrVG). b) Der Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinien für Kündigungen gibt dem Betriebsrat das Recht, der ordentlichen Kündigung zu widersprechen (§ 102 III Nr. 2 BetrVG). c) Der Arbeitnehmer kann sich nach § 1 II 2 Nr. 1 a KSchG im Kündigungsschutzprozeß (Kündigungsschutz) auf den Verstoß gegen die Auswahlrichtlinien berufen.
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