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Arbeiter
I. Arbeitsrecht: 1. Begriff: Arbeitnehmer, der nicht die Merkmale des Begriffs des Angestellten erfüllt. Eine Unterscheidung nach begrifflich eindeutigen Merkmalen ist kaum möglich; ursprüngliche Unterscheidung nach dem Gesichtspunkt, daß Angestellte geistige, Arbeiter manuelle Arbeit verrichten, heute nicht aufrechtzuerhalten (Facharbeitertätigkeit mit hohen geistigen Anforderungen verbunden). Maßgebend für die Einordnung ist die Verkehrsanschauung: Büroarbeit, kaufmännische Tätigkeit (auch einfacher Art) sowie Verkaufstätigkeit im Warenhaus begründen Angestellteneigenschaft; Kellner und Straßenbahnschaffner sind Arbeiter. Bei gemischter Tätigkeit ist entscheidend, welche Tätigkeitsart der Arbeitsleistung das Gepräge gibt. - Auszubildende sind entsprechend der Gruppe des Ausbildungsberufes zuzurechnen. - Die Einstufung des Arbeitnehmers als Angestellter oder als Arbeiter richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. - 2. Einteilung: gelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter und ungelernte Arbeiter; wichtig für Entlohnung. - Vgl. auch Facharbeiter. - 3. Sonderbestimmungen für gewerbliche Arbeiter (gewerbliche Arbeitnehmer) in der Gewerbeordnung (vgl. dort VII). - 4. Rentenversicherung: Vgl. Arbeiterrentenversicherung.
II. Amtliche Statistik: Alle Lohnempfänger, unabhängig von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode und der Qualifikation, ferner Heimarbeiter und Hausgehilfinnen, einschl. Auszubildende in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen. - Bei den Lohnstatistiken wird von der Versicherungspflicht in der Arbeiterrentenversicherung ausgegangen. Die weitere systematische Unterteilung dieser Gruppe von Erwerbstätigen erfolgt in einzelnen Teilen der Wirtschaftsstatistik in unterschiedlicher Breite und Tiefe. - Vgl. im einzelnen Volkszählung, Mikrozensus, Arbeitsmarktstatistik, Beschäftigtenstatistik, Monatsbericht im Produzierenden Gewerbe, Handwerkszählung, Landwirtschaftsstatistik.
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