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Heimarbeiter

I. Arbeitsrecht: Personen, die in eigener Arbeitsstätte allein oder mit ihren Familienangehörigen im Auftrage von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeiten, jedoch die Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlassen. - Rechtsstellung: Vgl. arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeit.
II. Sozialversicherung: Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Heimarbeiter gelten als Beschäftigte (§ 12 II SGB IV). - Als Arbeitgeber eines Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an ihn vergibt, und als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung er arbeitet. - Keine Heimarbeiter sind Hausarbeiter oder Außenarbeiter.

 

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