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Arbeit auf Abruf

kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (Kapovaz), Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbringt. - Gesetzliche Regelung: Art. 1 § 4 BeschFG. - Inhalt: 1. Die Dauer der Arbeitszeit ist vertraglich zu regeln; sie kann nicht der Weisung des Arbeitgebers (Direktionsrecht) überlassen werden. Ist eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. - 2. Es kann vereinbart werden, daß die Lage der Arbeitszeit am Tag (oder Woche oder Monat) nach Bedarf angesetzt wird, allerdings mit viertägiger Ankündigungsfrist. Ist die tägliche Dauer der Arbeitszeit nicht vereinbart, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zur Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen.

 

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