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kurzfristige Preiserhöhung

nach dem AGB-Gesetz eine Preiserhöhung für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden (§ 11 Nr. 1 AGB-G). Eine Bestimmung über k. P. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis oder um Leistungen der Deutschen Post, Deutschen Bahn oder öffentlicher Verkehrsträger.

 

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