Versicherung mit einer Dauer von weniger als einem Jahr. Soweit k. V. möglich ist, erfolgt Berechnung der Prämie nach besonderer Staffel; für eine k. V. von dreimonatiger Dauer, z. B. 30-50% der Jahresprämie. Bei k. V. hat der Versicherungsnehmer kein Widerrufsrecht (§ 8 Abs. 4 VVG).