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Steueraufsicht

zollamtliche Überwachung: a) des Warenverkehrs über die Grenze und in den Freigrenzen und Freilagern; b) der Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerblicher Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren; c) des Handels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren; d) der Weiterverwendung von Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren; e) der Herstellung und Ausfuhr von Waren, für die ein Erlaß, eine Erstattung oder Vergütung von Zoll oder Verbrauchsteuer beansprucht wird (§ 209 AO). Durchführung der Steueraufsicht grundsätzlich durch Nachschau, besondere Aufsichtsmaßnahmen sind möglich (§ 213 AO).

 

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