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Lagerung

I. Industriebetriebslehre/Logistik: Vgl. Lagerhaltung.
II. Außenwirtschaftsrecht/Zollrecht: Lagerung in öffentlichen und privaten Zolllagern. - Voraussetzung für die Lagerbewilligung: persönlicher Art wie Vertrauenswürdigkeit; kaufmännische Buchführung; sachlicher Art wie wirtschaftliches Bedürfnis. a) Öffentliche Zollager (Zollniederlagen) an Orten mit starkem Zollverkehr, stets unter amtlichem Zollverschluß oder -mitverschluß. Keine Beschränkung auf Transitgut. Niederlagehalter sind i. d. R. Hafenverwaltungen, Lagerei- oder sonstige Verkehrsbetriebe, u. U. auch die Zollverwaltung. b) Private Zollager sind entweder offene Zollager oder Zollverschlußlager. Bei offenen Zollagern Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben; zollrechtliche Überführung von Zollagergut in den freien Verkehr ohne Entfernung der Waren aus dem Lager, lediglich durch buchmäßige Abschreibung, mit besonderer Genehmigung zulässig; die Lager können als Sammelzollager geführt werden, d. h., einzelne Lagerinhaber lagern ihre Waren getrennt voneinander in einem öffentlichen oder gewerblichen Lagerbetrieb. Zollverschlußlager müssen sich in zollsicher hergerichteten Räumen befinden. - Lagerfrist in allen Zollagern fünf Jahre. - Vorteile: Möglichkeit der Wiederausfuhr unverzollt gebliebener Waren (Transitlager) und Kreditierung der Eingangsabgaben für Waren, die für den Inlandsabsatz bestimmt sind.

 

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