der zollrechtlich gebundene Verkehr, in dem sich Zollgut befindet, bis es ordnungsgemäß in den freienVerkehr übergeht (Freigut) oder unter zollamtlicher Überwachung ausgeführt oder vernichtet wird. Im allgemeinen Zollverkehr befindet sich das Zollgut jeweils bis zur Beendigung der Zollbehandlung. Besondere Zollverkehr sind der Zollgutversand, Lagerung im Sinne des Zollrechts, der Veredelungsverkehr und die Zollgutverwendung. Wird eine Ware eingeführt oder aus dem freienVerkehr zu einer Zollbehandlung gestellt, so wird sie Zollgut und befindet sich damit im allgemeinen Zollverkehr Das weitere Schicksal des Zollgutes ergibt sich aus der Art der von dem Zollbeteiligten durch den Zollantrag gewünschten Zollbehandlung. Das Zollgut kann zum freienVerkehr abgefertigt werden und damit aus dem allgemeinen Zollverkehr entlassen, oder es kann zu einem besonderen Zollverkehr abgefertigt werden und gelangt dadurch aus dem allgemeinen in den besonderen Zollverkehr Wird Zollgut aus einem besonderen Zollverkehr wieder gestellt, endet damit auch der besondere Zollverkehr Bis zur Beendigung der anschließenden Zollbehandlung ist das Zollgut wiederum im allgemeinen Zollverkehr gebunden. Das Zollgut kann also mehrmals aus dem allgemeinen in den besonderen Zollverkehr und umgekehrt wechseln.