zusammenfassende Bezeichnung für diejenigen Maßnahmen der Zollbehörde, die der Gestellung der eingeführten Ware folgen. Die Art der Zollbehandlung ergibt sich aus dem Zollantrag. Zollbehandlung kann mit oder nach besonderer Zulassung ohne Abfertigung vorgenommen werden: In beiden Fällen ist die Abfertigung zum freienVerkehr (Verzollung, Zollabfertigung, Zollfreistellung) der Regelfall. - 1. Zollbehandlung ohne Abfertigung: Die Einfuhrware wird lediglich durch Anschreibung in den freienVerkehr, in einen Freigutverkehr oder in einen Zollverkehr - entweder nach einer Gestellung oder unter Gestellungsbefreiung - überführt. Einführer gibt Einfuhranzeige ab. Zulassung dieses Verfahrens bei Vorliegen der in § 40 a ZG angegebenen Voraussetzungen durch Hauptzollamt. - 2. Der Abfertigung kann sich eine zollamtliche Überwachung anschließen, wie bei Zollbegünstigungen, die von einer besonderen Verwendung der eingeführten Waren abhängen (wie z. B. bei Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters oder bei Waren zu Untersuchungs- oder Erprobungszwecken). Es kommen ferner Abfertigungen zu einem besonderen Zollverkehr (Versand, Zollgutlagerung oder Zollgutverwendung) in Betracht. In diesen Fällen bleibt die Ware im zollrechtlich gebundenen Verkehr und muß i. a. erneut gestellt werden. Jeder erneuten Gestellung schließt sich i. d. R. wieder eine Zollbehandlung an. Die Zollbehandlung kann auch lediglich aus einer zollamtlichen Überwachung bei einer Wiederausfuhr, Vernichtung oder Umwandlung von Zollgut bestehen.