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Einführer

Begriff des Außenwirtschaftsrechts. Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Einfuhrvertrag zugrunde, so ist nur der Gebietsansässige Einführer Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung mit dem Verbringen der Ware tätig wird, ist nicht Einführer (§ 23 AWV). Für diesen Titel gilt der Begriff "E." nach § 21 b I mit der Maßgabe, daß nur Einfuhren aus Drittländern erfaßt werden und Gemeinschaftsansässige Gebietsansässige gleichstellen.- Vgl. auch Einfuhrhändler.

 

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