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Einfuhrerklärung

im Einfuhrverfahren bei genehmigungsfreier Einfuhr für Waren, die einer gemeinschaftlichen oder nationalen Überwachung unterstellt sind, nach dem Vordruck E 1 zur AWV vor der Einfuhr dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft bzw. Bundesamt für Wirtschaft abzugebende Erklärung (§ 28 a AWV). Das Bundesamt setzt die Einfuhrfrist fest und gibt die abgestempelte Einfuhrerklärung dem Antragsteller zurück, der sie bei der Einfuhrabfertigung der entsprechenden Waren der Zollstelle vorlegt. Das Verfahren soll es ermöglichen, ungewöhnliche Einfuhrentwicklungen im Bereich der genehmigungsfreien Einfuhr festzustellen. Die betreffenden Waren sind in Spalte 5 der Einfuhrliste mit dem Zeichen "EE" (nationale Einfuhrüberwachung) versehen.

 

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