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Einfuhrliste
Anlage zum AWG, aus der entnommen werden kann, ob die Einfuhr einer Ware genehmigungsfrei oder -bedürftig ist. Die Genehmigungsfreiheit oder -bedürftigkeit ergibt sich aus der Warenliste in Verbindung mit den Länderlisten (A/B und C) und den Anwendungsvorschriften zur Einfuhrliste Hauptabschnitte: Anwendung der Einfuhrliste (I.), Länderlisten (A/B und C) (Länderlisten) (II.) und Warenliste mit ca. 9.000 Einzelpositionen (III.). - Obwohl die Einfuhrliste als Anhang des AWG deren Bestandteil ist, kann sie kraft der Ermächtigung in § 10 II AWG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates (§ 27 I 2 AWG) geändert werden. Änderungen werden im BAnz. veröffentlicht.
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