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Einfuhrlizenz

Importlizenz, nach EG-Recht zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Marktordnungswaren erforderlich, die auch Drittländern unmittelbar oder - ohne dort in den freien Verkehr zu treten - über andere Mitgliedstaaten in den zollrechtlich freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes verbracht werden. (Erteilung hängt von der Stellung einer Kaution ab, die nach stattgefundener Einfuhr zurückgezahlt wird). Einfuhrlizenz berechtigen und verpflichten zugleich den Inhaber zur Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz Bei nicht durchgeführter Einfuhr - außer in Fällen höherer Gewalt - verfällt die Kaution. - Ziele: Marktbeobachtung; erforderlichenfalls Ermöglichung der Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Drittländern. - Zuständigkeit: Zur Erteilung von Einfuhrlizenz in der Bundesrep. D. zuständig das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF), Bundesamt für Wirtschaft (BAW) und Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. - Vgl. auch Importquote.

 

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