|
|
Bundesamt für Wirtschaft (BAW)
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi); Sitz in Eschborn/a. Ts. Errichtet (als Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft) durch Gesetz über die Abwicklung der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 9. 10. 1954 (BGBl I 281). - Aufgabenbereiche: Außenwirtschaftsverkehr, Wirtschaftsförderung, Energieversorgung, Umweltschutz; Aufgabenbereiche sind durch Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr (Waren der gewerblichen Wirtschaft; §§ 5-17, 21, 28 III Nr. 1 AWG) in Abgrenzung zur Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zum Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF) festgelegt. - 1. Außenwirtschaft: a) Wareneinfuhr: (1) Einfuhr liberalisierter Waren: Auswertung von Meldungen, Beobachtung der Einfuhr sensibler Waren, Versorgung des BMWi mit Informationen für die Handelspolitik; (2) Einfuhr aus Staatshandelsländern: Durchführung von Preisprüfungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen; (3) Einfuhr nicht liberalisierter Waren des gewerblichen Sektors: Erteilung von Einfuhrgenehmigungen, Überwachung der wert- und mengenmäßig beschränkten Einfuhr, Vereinfachung der Antragstellung z. Bundesamt für Wirtschaft (BAW) durch Einfuhrausschreibungen und durch formularlose Beantragung von Einfuhrgenehmigungen über Datenfernübertragung, Vorbereitung der Entscheidung des Interministeriellen Einfuhrausschusses (IEA); (4) Ausstellung von Zollkontingentscheinen für Warenimport im Rahmen von: Zollpräferenzen der EG für Entwicklungsländer, passiver Lohnveredelung, und nach Gesetz für das Zollkontingent für feste Brennstoffe; (5) Vollzugsaufgaben nach dem Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen; (6) Überwachung des Einfuhrverbots für bestimmte Walfischerzeugnisse. - b) Sonderaufgabenbereich: (1) Messen. - (2) beschränkte Einfuhrgenehmigungen. - 3. Wirtschaftsförderung: a) Regionalförderung: Durchführung des Investitionszulagengesetzes (Investitionszulage). b) Mittelstandsförderung: Durchführung verschiedener Mittelstandsprogramme; Zahlung von Zuschüssen zu Beratungen und Informationsveranstaltungen für kleine und mittlere Unternehmen. c) Institutionelle Förderung des Rationalisierungs-Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft e. V. (RKW) und der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. (AWV). d) Filmförderung: Bescheinigung der Nationalität eines Films (Voraussetzung für den Erhalt von Filmförderungsmitteln durch die Filmförderungsanstalt); Organisation des Wettbewerbs des deutschen Wirtschaftsfilmpreises. - 4. Energieversorgung: a) Kohleverstromung: Verwaltung des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleeinsatzes (Sondervermögen), in den die Elektrizitätswirtschaft eine vom Endverbraucher erhobene Ausgleichsabgabe (Kohlepfennig) zahlt. - b) Bergbauförderung: Zahlung von Absatz- und Anpassungshilfen, Zuschüssen für Investitionen und Sicherungsvorkehrungen u. a.; Erstattung der Kosten für die nationale Steinkohlenreserve. - c) Genehmigung von Heizöl- und Erdgaskraftwerken. - d) Energiekrisenvorsorge: Unterrichtung der Internationalen Energieagentur (IEA) über Versorgungs- und Vorratslage; im Krisenfall Durchführung der internationalen und nationalen Ölumverteilung in Kooperation mit der Mineralölwirtschaft gem. internationalem Energieprogramm und Energiesicherungsgesetz. - e) Förderung des Energiesparens: Ausstellung der für den Erhalt einer Investitionszulage gem. § 4 a Investitionszulagengesetz erforderlichen Bescheinigung; Zuschüsse für Beratung und Information kleiner und mittlerer Unternehmen über Energieeinsparung. - 5. Umweltschutz: Durchführung des Altölgesetzes und Verwaltung des Rückstellungsfonds "Altölbeseitigung" (durch eine Ausgleichsabgabe auf mineralölversteuerte Schmieröle aufgebracht); Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gem. Bundesimmissionsschutzgesetz und Benzinbleigesetz; Ermittlung der deutschen Beiträge zum internationalen Fonds gegen die Verschmutzung der Meere.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|