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Wirtschaftsförderung

1. Begriff: Maßnahmen der Wirtschaftspolitik zur selektiven Begünstigung bestimmter wirtschaftlicher Tatbestände oder Verhaltensweisen. Wirtschaftsförderung ist insofern abzugrenzen von anderen, gesamtwirtschaftlich wirkenden Maßnahmen, etwa zur Konjunktur- oder Wachstumsbelebung (Globalsteuerung). - 2. Formen: Die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Ansatzpunkte der Wirtschaftsförderung lassen sich nach Hauptformen zusammenfassen: a) Sektoral oder branchenbezogen, z. B. Bergbau, Schiffbau, Wohnungwirtschaft (sektorale Strukturpolitik, Industriepolitik). - b) Regionale Wirtschaftsförderung (regionale Strukturpolitik). - c) Fördermaßnahmen zugunsten bestimmter Unternehmensgruppen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten. Beispiele: Existenzgründungsförderung, Mittelstandsförderung, Förderung des Fremdenverkehrs, Filmförderung, Forschung und Entwicklung, Forschungs- und Entwicklungs-Förderung, Umweltschutz, betriebliche Ausbildung u. a.). - 3. Begründungen: Die Notwendigkeit der Wirtschaftsförderung wird i. a. damit begründet, daß die begünstigten wirtschaftlichen Tatbestände oder Verhaltensweisen unter den Funktionsbedingungen des Marktes allein nicht zu den volkswirtschaftlich oder gesellschaftlich erwünschten Ergebnissen führen. Es wird m. a. Wirtschaftsförderung von der Notwendigkeit einer Korrektur der Marktmechanismen ausgegangen. (Marktversagen). - 4. Träger: In der Bundesrep. D. sind aufgrund der verfassungsmäßigen Aufgabenaufteilung zwischen den föderativen Ebenen zunächst die Bundesländer Träger der Wirtschaftsförderung Tatsächlich gibt es auf Ebene der Bundesländer die größte Zahl an W.-Maßnahmen. Von ihrer budgetären Ausstattung her gesehen, treten die Landesmaßnahmen allerdings deutlich hinter den Maßnahmen des Bundes zurück. Besonders wichtige Aufgaben der Wirtschaftsförderung werden als Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern abgewickelt. Auch auf kommunaler Ebene wird Wirtschaftsförderung betrieben. Schließlich ist die EU als supranationale Institution ebenfalls mit derartigen Aufgaben befaßt. Die konkrete Durchführung von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung wird häufig speziellen Wirtschaftsförderinstituten übertragen. - 5. Instrumente: Es kann zwischen nachfrage- und angebotsseitig wirkenden Instrumenten sowie zwischen fiskalischen und nichtfiskalischen Instrumenten unterschieden werden. Fiskalische Instrumente sind mit bezug auf einen öffentlichen Haushalt ausgaben- oder einnahmenwirksam. Ausgabenwirksame Instrumente führen zu Zahlungen an private Unternehmen (direkte Finanzhilfen), einnahmenwirksame Instrumente bedeuten i. a. einen Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand (Steuerverzicht). a) Absatzförderung mit fiskalischen Instrumenten: (1) Änderungen in der Höhe und/oder der Zusammensetzung des Staatsverbrauchs können (in engen Grenzen) für Zwecke der Wirtschaftsförderung eingesetzt werden, z. B. Förderung der Bauwirtschaft durch öffentliche Bauaufträge, der Luft- und Raumfahrt- oder der Schiffbauindustrie durch militärische Rüstungsaufträge. (2) Steuerliche Anreize sind v. a. in Form differenzierter Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer möglich (z. B. Mehrwertsteuerpräferenz nach dem früheren Berlinförderungsgesetz). (3) Absatzförderung für inländische Produkte durch Verteuerung von Importsubstituten über Einfuhrzölle (ein heute unter den Regeln des GATT nur noch sehr begrenzt einsetzbares Instrument). (4) Exportförderung durch öffentlich unterstützte Exportkredite oder durch staatliche Garantien für Exportgeschäfte (Ausfuhrdeckungen). - b) Absatzförderung mit nichtfiskalischen Instrumenten beschränkt sich im wesentlichen auf den Außenwirtschaftsbereich (Abbau von Handelshemmnissen, was allerdings in aller Regel zugleich den Verzicht auf Importrestriktionen bedeutet). - c) Angebotsseitige fiskalische Instrumente: (1) Unentgeltliche Zurverfügungstellung öffentlicher Vorleistungen (Infrastruktur, Einrichtung von Gewerbeparks oder Gründerzentren (kommunale Wirtschaftsförderung)). (2) Finanzielle Unterstützung der Produktion (Zuwendungen zu den laufenden Kosten, z. B. Personalkosten) oder der Investitionen (Investitionsförderung). (3) Steuerliche Begünstigung bestimmter Aufwandsarten (z. B. für Forschung und Entwicklung, Umweltschutz). - d) Angebotsseitige nichtfiskalische Instrumente: (1) Schutz vor ausländischer Konkurrenz durch nichttarifäre Handelsbeschränkungen. (2) Schaffung eines ordnungs- oder wettbewerbspolitischen Sonderstatus (Regulierung, Deregulierung). - 6. Quantitative Bedeutung fiskalischer Instrumente: Eine umfassende monetäre Erfassung und Bewertung aller Maßnahmen der Wirtschaftsförderung ist nicht möglich, da für die nicht-fiskalischen Maßnahmen ein geldwerter Vorteil praktisch nicht zu ermitteln ist. Aber auch für jene fiskalischen Instrumente, die zu Einnahmenverlusten (Steuerverzichten) des Staates führen, ist nicht immer eine genaue betragsmäßige Quantifizierung möglich. Für das Jahr 1993 ergibt sich aus den Haushaltsansätzen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften ein statistisch erfaßbares Volumen an Fördermaßnahmen von 216 Mrd. DM, was 7% des Bruttosozialprodukts entspricht. Etwa 160 Mrd. DM hiervon entfallen auf sektorale Förderzwecke. Allerdings konzentrieren sich diese Mittel wiederum auf nur wenige Wirtschaftsbereiche, wobei die Wohnungswirtschaft und der Agrarsektor an der Spitze liegen, gefolgt vom Verkehrssektor (öffentlicher Verkehr) und der Bergbauindustrie. Mehr als 80% der sektoralen Wirtschaftsförderung entfallen auf diese vier Bereiche. - 7. Wirkungskontrollen: Mitnahmeeffekte.

 

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