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Investitionsförderung

Investitionshilfen, staatliche finanzielle Förderung gewerblicher Investitionen; Bestandteil der Wirtschaftsförderung. 1. Investitionsförderung wird i. d. R. als eine spezifische Förderung betrieben: a) Sektorale Investitionsförderung ist die Begünstigung der Investitionen von Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen. - b) Regionale Investitionsförderung begünstigt Investitionen in bestimmten Regionen (regionale Strukturpolitik, Aufschwung Ost). - c) Investitionsförderung für bestimmte Unternehmensgruppen, insbes. kleine und mittlere Unternehmen (Mittelstandsförderung). - d) Begünstigung bestimmter Investitionstatbestände, z. B. Umweltschutzinvestitionen, Investitionen für Forschung und Entwicklung. - 2. Instrumente: a) Steuerliche Anreize: (1) Sonderabschreibungen (in der Bundesrep. D. für bestimmte Investitionskategorien wie Forschung und Entwicklung, zeitweilig, bis Ende 1990, auch für Umweltschutzinvestitionen; in den neuen Bundesländern zeitlich befristet für alle Investitionen); (2) Investitionsfreibeträge (Minderung der Steuer-Bemessungsgrundlage) und Investitionsprämien (Abzug von der Steuerschuld) sind vergleichbare Instrumente, in der Bundesrep. D. aber nicht praktiziert. - b) Direkte Finanzhilfen in Form von Investitionszulagen (zeitlich befristet in den neuen Bundesländern) oder Investitionszuschüssen (in den alten Bundesländern im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"; vereinzelt auf der Ebene der Bundesländer; für bestimmte Investitionen aus Förderprogrammen der EU). Investitionszulagen sind für das begünstigte Unternehmen steuerfrei, Investitionszuschüsse sind dagegen zu versteuern. - c) Zinsgünstige, langfristige Investitionskredite aus ERP-Programmen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Deutschen Ausgleichsbank oder auch landeseigenen Wirtschaftsförderinstituten. Derartige Investitionskredite weisen gegenüber normalen kommerziellen Bankkrediten i. d. R. längere Laufzeiten (10 Jahre und mehr), günstige Festzinskonditionen und meistens das Recht auf (kostenfreie) vorzeitige Tilgung auf. - d) Öffentliche Bürgschaften, die den Unternehmen eine bankmäßige Fremdfinanzierung ermöglichen, wenn bankübliche Kreditsicherheiten nicht ausreichend gestellt werden können oder das Investitionsvorhaben mit erhöhten Risiken behaftet ist (z. B. bei Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen).

 

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