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Kreditsicherheiten
I. Charakterisierung: Durch die Vereinbarung von Kreditsicherheiten in einem Kreditvertrag erhält der Kreditgeber einen Anspruch auf die Verwertung von Sachen bzw. Rechten (Sachsicherheit) oder gegen dritte Personen (Personensicherheit) für den Fall, daß der Kreditnehmer seine Zahlungen aus dem Kreditvertrag nicht vertragskonform leistet. Die Forderung des Kreditgebers wird in diesem Fall durch den Erlös für das Sicherungsgut bei Ausübung des Verwertungsrechts im Falle der Real- oder Sachsicherheit bzw. durch die Leistung eines Dritten im Falle der Personensicherheiten gedeckt.
II. Arten: 1. Nach dem Grad der gesetzlichen Regelung: a) gesetzliche K., z. B. Pfandrecht eines Vermieters; b) rechtsgeschäftliche, gesetzlich geregelte K., z. B. Grundschuld, Hypothek, Bürgschaft, Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung; c) rechtsgeschäftliche, nicht gesetzlich geregelte K., z. B. Sicherungsübereignung. - 2. Nach der Art der Sicherung: a) Personensicherheiten, z. B. Bürgschaft, Garantie; b) Sachsicherheiten: (1) an beweglichen Sachen (Mobiliarsicherheiten), z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, (2) an unbeweglichen Sachen, z. B. Grundschuld, Hypothek und (3) an Rechten, z. B. Pfandrecht, Forderungszession. - 3. Nach der Abhängigkeit der Sicherheit von der Forderung: akzessorische Sicherheiten, nichtakzessorische Sicherheiten (fiduziarische Sicherheiten). - Vgl. auch Kreditsicherung.
III. Zweck: Durch den Verwertungsanspruch bzw. den Anspruch gegen Dritte soll die Gefahr von Kreditausfällen für den Kreditgeber verhindert bzw. vermieden werden. Während der Laufzeit des Kredits vermindern Kreditsicherheiten die Kontrollkosten des Kreditgebers, soweit diese das Engagement voll decken und von zweifelsfreiem Wert sind (z. B. Bardeckung, Grundpfandrechte im erststelligen Beleihungsraum.
IV. Bedeutung: In der Bundesrep. D. haben die Kreditsicherheiten große Bedeutung. Nahezu bei allen Bankkrediten werden Sicherheiten vereinbart, Personalkredite ohne Kreditsicherheiten werden nur an Personen bzw. Unternehmen erster Bonität vergeben. Sämtliche Lieferantenkredite sind durch Eigentumsvorbehalte, meist in verlängerter oder erweiterter Form, gesichert.
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