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Personensicherheit

schuldrechtlicher Anspruch des Gläubigers gegen dritte Sicherungsgeber, die sich vertraglich verpflichten, daß der Kreditnehmer seine Verpflichtungen erfüllt. Im Konkursfall hat der Sicherungsnehmer keine bevorrechtigte Befriedigung gegenüber anderen Gläubigern des Dritten, weshalb der Wert der Personensicherheit (Vermögen und Schulden des Sicherungsgebers) genau überprüft werden muß. Zur Personensicherheit werden gezählt: Bürgschaft, bürgschaftsähnliche Sicherheiten wie Garantie, Schuldmitübernahme oder Kreditauftrag sowie deren Sicherung mittels Wechsel. - Vgl. auch Kreditsicherheiten.

 

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