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Personensorge

1. Begriff: Steht als Teil des elterlichen Sorgerechts grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu, soweit nicht Pflegschaft bestellt ist. Bei nichtehelichen Kindern steht die Personensorge der Mutter zu (§ 1705 BGB). Die Personensorge umfaßt das Recht und die Pflicht der Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes und die Befugnis, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es widerrechtlich vorenthält (§§ 1631, 1632 BGB). Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. - 2. Wird das geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten Dritter gefährdet, hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (§ 1666 BGB). - 3. Nach Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Getrenntleben der Eltern hat das Familiengericht gem. § 1671 ff. BGB die elterliche Sorge (einschl. der P.) einem der Elternteile oder auch den Elternteilen gemeinsam zu übertragen.

 

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