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elterliche Sorge
1. Begriff: Recht und Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögensverwaltung II) eines minderjährigen ehelichen Kindes oder nichtehelichen Kindes zu sorgen; die Vertretung des Kindes in diesen Angelegenheiten. Nach §§ 1626 ff. BGB steht e. S. einschl. der gesetzlichen Vertretung (gesetzlicher Vertreter) den Eltern gemeinsam zu. Die Eltern haben die e. S. in eigener Verantwortung, in gegenseitigem und im Einvernehmen mit dem Kind zu dessen Wohle auszuüben. Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. Die Eltern haben bei Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln zu berücksichtigen. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Bei einer Nichteinigung kann von einem Elternteil das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. - 2. Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der e. S. der Mutter (§ 1705 BGB). Entsprechend gelten die Grundsätze für eheliche Kinder. Für die Wahrnehmung der Vaterschaftsfeststellung, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten nach dem Tode des Vaters besteht Pflegschaft (§§ 1706 ff. BGB). - 3. Die Nutznießung am Kindesvermögen ist beseitigt. Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Darüber hinausgehende Einkünfte können auch ggf. für den Unterhalt der Eltern und der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwendet werden, soweit dies nach dem Vermögen und den Erwerbsverhältnissen der Beteiligten der Billigkeit entspricht (§ 1649 BGB). - 4. Bei Fortfall eines Elternteils durch Tod oder Todeserklärung übt grundsätzlich der andere Elternteil die e. S. allein aus (§ 1681 BGB); desgleichen, wenn während der Dauer der Ehe ein Elternteil an der Ausübung der e. S. tatsächlich verhindert ist oder seine e. S. ruht (vgl. §§ 1673 ff. BGB). - 5. Bei Scheidung der Ehe oder dauerndem Getrenntleben der Ehegatten bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil die e. S. zustehen soll (§§ 1671 f. BGB). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. 11. 1982 (BGBl I 1596) ist die Regelung, wonach die e. S. einem Elternteil zu übertragen ist, verfassungswidrig. Die e. S. kann danach einem, ausnahmsweise auch beiden Elternteilen zugesprochen werden.
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