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Todeserklärung
förmliche Erklärung eines Verschollenen (Verschollenheit) für tot in einem besonderen gerichtlichen Verfahren. 1. Voraussetzung ist, daß seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn er zur Zeit der Todeserklärung das 80. Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind (§ 3 Verschollenheitsgesetz). Die Todeserklärung eines Verschollenen ist nicht vor dem Ende des Jahres zulässig, in dem er das 25. Lebensjahr vollendet hätte. - Für Verschollenheitsfälle aus Anlaß des Krieges von 1939 bis 1945 gab Art. 2 des Bundesgesetzes vom 15. 1. 1951 (BGBl I 59) Sondervorschriften. - 2. Verfahren: Der Todeserklärung geht ein auf Antrag einzuleitendes Aufgebotsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit voraus, örtlich zuständig ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts; in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg. Antragsberechtigt sind Staatsanwalt, gesetzlicher Vertreter des Verschollenen, Ehegatte, Abkömmlinge und Eltern und jeder, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat. Die Todeserklärung erfolgt durch Beschluß, der öffentlich bekanntzumachen ist. - 3. Rechtsfolgen: Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem vom Gericht festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 VerschG). Stellt sich nachträglich heraus, daß der Verschollene die Todeserklärung überlebt hat, so kann er oder der Staatsanwalt die Aufhebung der Todeserklärung beantragen (§ 30 VerschG). - 4. Besteuerung: Für die Besteuerung gilt bei Verschollenen, soweit es sich um Entstehung, Umfang und Beendigung der Steuerschuld handelt, der Tag, mit dessen Ablauf der die Todeserklärung aussprechende Beschluß rechtskräftig wird, als Todestag (§ 49 AO).
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