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Vermögensverwaltung

I. Kreditwesen: Die Vermögensverwaltung erfolgt durch besondere Abteilungen der Kreditinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, die i. d. R. wiederum Tochtergesellschaften von Banken sind. Die Vermögensverwaltung beinhaltet die laufende Überwachung, Anlage und Verwaltung des Vermögens des Kunden (vorwiegend Wertpapiere und Geldvermögen, seltener Beteiligungen, Grundvermögen oder Testamentsvollstreckung). - Innerhalb vereinbarter Anlagegrundsätze trifft das Kreditinstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft selbständige Anlageentscheidungen. Die Gebühren richten sich je nach Vereinbarung nach dem Anlageerfolg und der Höhe und Art des verwalteten Vermögens. Bei juristischen Personen, insbes. Versicherungsunternehmen, berufsständischen Organisationen, Kirchen oder Stiftungen, erfolgt die Vermögensverwaltung häufig in Form von Spezialfonds.
II. Familienrecht: 1. Vermögensverwaltung für das Kind: a) Sie obliegt den Eltern, die aufgrund der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht haben, für das Vermögen des Kindes zu sorgen; auch die Befugnis, das Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. b) Für einige Rechtsgeschäfte bedürfen die Eltern der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, z. B. für Grundstücksgeschäfte, für den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts, für den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, für die Aufnahme von Krediten, für den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts für das Kind (vgl. § 1643 BGB in Verb. mit § 1821, § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB). c) Das dem Kind gehörende Geld haben die Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB). d) Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß die Eltern das Kindesvermögen nicht gefährden, und ggf. die zur Abwendung einer Gefahr erforderlichen Anordnungen zu treffen; kommen die Eltern diesem nicht nach, kann ihnen die Vermögensverwaltung entzogen werden (§ 1667, 1670 BGB). e) Die Vermögensverwaltung endet i. d. R. mit der Beendigung der elterlichen Sorge (z. B. bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes) oder bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Eltern; gerät nur ein Elternteil in Konkurs, endet nur dessen Vermögensverwaltung f) Bei einer Verhinderung der Eltern an der Vermögensverwaltung wird diese durch einen vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Pfleger ausgeübt (Pflegschaft). - 2. Vermögensverwaltung bei den ehelichen Güterständen: Vgl. eheliches Güterrecht.
III. Steuerrecht: 1. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Verwalter eines Vermögens unterliegen mit den ihnen zuzurechnenden Einkünften der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. - 2. Gewerbesteuerrecht: Die Vermögensverwaltung unterliegt der Gewerbesteuer nur, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt. a) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist i. d. R. keine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit. Die Nutzung des Vermögens kann aber als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden, wenn mit Gewinnabsicht eine selbständige, nachhaltige und nach außen hin hervortretende Tätigkeit entfaltet wird. b) Die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz stellt auch dann noch eine gewerbesteuerfreie Vermögensnutzung dar, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist, der Verkehr mit vielen Mietparteien eine erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht oder die vermieteten Räume für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Um der Tätigkeit des Grundstücksbesitzers gewerblichen Charakter zu geben, müssen noch besondere Umstände hinzutreten, z. B. daß die Verwaltung des Grundbesitzes wegen des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine fortgesetzte Tätigkeit erfordert, die über das Maß der üblichen Vermietertätigkeit hinausgeht, oder daß der Grundstücksbesitzer den Mietern gegenüber besondere Verpflichtungen übernimmt, wie Herrichtung des Gebäudes für die besondere Art der Verwendung und Übernahme der Reinigung der vermieteten Räume.

 

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