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fiduziarische Sicherheiten
nichtakzessorische Sicherheiten, Bezeichnung für Kreditsicherheit, die in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand von der Existenz eines gesicherten Anspruchs unabhängig ist (abstrakte Kreditsicherheit). Sie ist entweder als Sicherungsrecht gesetzlich nicht ausgestaltet (z. B. Sicherungseigentum) oder gesetzlich überhaupt nicht geregelt (z. B. Garantie), so daß ihr Sicherungscharakter eine vertragliche Gestaltung erfordert (sog. gekorene Sicherheiten). Hierzu gehören vor allem Garantie, Schuldmitübernahme, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung. - Wegen ihrer Abstraktheit können Sicherheit und Forderung im Unterschied zu den akzessorischen Sicherheiten getrennt übertragen werden. Die Abtretung (Zession) der Forderung zieht nicht automatisch den Übergang der Sicherheit nach sich; § 401 BGB gilt insoweit nicht. Tritt z. B. der Gläubiger seine durch eine Garantie gesicherte Forderung gegen den Schuldner an einen Dritten ab, so geht diese Garantie nicht automatisch auf den neuen Gläubiger über, sondern muß gesondert abgetreten werden. fiduziarische Sicherheiten S. können zur Sicherung künftiger oder bedingter, auch mehrerer abgrenzbarer Forderungen dienen. Infolge ihrer Unabhängigkeit gehen sie im Zweifel nicht unter, wenn die gesicherte Forderung erlischt; wohl aber hat der Sicherungsgeber gegenüber dem Sicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (Schuldrecht) auf Rückgabe der Sicherheit. - Treuhänderische Sicherheiten: Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt werden muß, bezeichnet man die f. S. als treuhänderische Sicherheiten. Dazu zählen Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und Sicherungsabtretung (Sicherungstreuhand, Treuhand).
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