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Verbindung
I. Bürgerliches Recht: 1. Die Verbindung mehrerer Sachen miteinander bewirkt grundsätzlich noch keinen Untergang des Eigentums an den bisher getrennten Sachen, es sei denn, die bisher getrennten Sachen werden wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache. - 2. Werden bewegliche Sachen zu einer einheitlichen Sache miteinander verbunden, erwerben die bisherigen Eigentümer der Teile das Miteigentum an der neuen Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes der verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung Ist jedoch eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum. - 3. Ebenso, wenn bewegliche Sachen durch die Verbindung wesentliche Bestandteile eines Grundstücks werden. - 4. Ausgleich für den Rechtsverlust wie bei der Verarbeitung (§§ 946, 947, 949, 951 BGB).
II. Urheberrecht: 1. Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung des verbundenen Werks verlangen, soweit zumutbar (§ 9 UrhG). - 2. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werks (§ 8 UrhG).
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