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wesentliche Bestandteile
1. wesentliche Bestandteile B. einer Sache sind solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Die Vorschrift will die unnütze Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindern und erklärt deshalb w. B. für sonderrechtsunfähig (z. B. erlischt bei Verbindung der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers). Über die Auslegung dieser Bestimmung besteht eine umfangreiche, uneinheitliche Rechtsprechung. - 2. wesentliche Bestandteile B. eines Grundstücks: Vgl. Grundstücksbestandteile.
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