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Investitionszulage
Zulage, die Steuerpflichtigen für bestimmte Investitionen gewährt wird. 1. Investitionszulage für Investitionen in den alten Bundesländern: Das Investitionszulagengesetz 1986 ist ab 1. 1. 1990 außer Kraft. Es gewährte auf Antrag für die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte in einem förderungsbedürftigen Gebiet (hauptsächlich Zonenrandgebiet) vorgenommenen Investitionen eine Zulage. Übergangsregelungen: Eine Investitionszulage wird nur noch für vor dem 1. 1. 1990 abgeschlossene Investitionen gewährt, im Falle längerfristiger Investitionen für solche Investitionen, die vor dem 1. 4. 1989 begonnen und bis zum 31. 12. 1990 abgeschlossen wurden. - 2. Investitionszulage für Investitionen in den neuen Bundesländern: Förderung erfolgt gem. Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993 vom 23. 9. 1993 (BGBl I 1650). Zulage wird bei Erfüllung folgender Voraussetzung gewährt: (1) Steuerpflicht im Sinne des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes; (2) Investitionen im Förderungsgebiet (Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen); (3) Antrag bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen werden. - Begünstigt ist die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (und nachträgliche Herstellungsarbeiten an derartigen vorhandenen Wirtschaftsgütern), wenn es keine Luftfahrzeuge oder Pkw sind, sie mindestens drei Jahre zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet (wie beim InvZulG 1991) gehören und in jedem Jahr vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10% privat genutzt werden. - Investitionszeitraum- und Höhe: Die Investitionszulage beträgt 12% bei Investitionen zwischen dem 31. 12. 1990 und dem 1. 7. 1992, 8% für Investitionen, die vor dem 1. 1. 1993 begonnen sowie nach dem 30. 6. 1992 und vor dem 1. 1. 1995 abgeschlossen wurden; ebenfalls 8% werden für Investitionen gewährt, die nach dem 31. 12. 1992 und vor dem 1. 7. 1992 begonnen sowie vor dem 1. 1. 1999 abgeschlossen sind; 5% Zulage werden für Investitionen nach dem 1. 6. 1994 gewährt. Neben der Investitionszulage können nach dem Fördergebietsgesetz (Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet vom 23. 9. 1993 (BGBl I 1654)) Sonderabschreibungen bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt werden. - Vgl. auch Investitionsförderung.
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