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fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bei abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens ist gem. § 253 II zur nächstfolgenden Bilanz ein Abschreibungsplan aufzustellen, indem die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (gegebenenfalls abzüglich eines Restwertes) durch Anwendung einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Abschreibungsmethode auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden (Abschreibung III). Die f. A. o. H. bilden die Obergrenze der Bewertung.

 

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