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Anlagevermögen
I. Betriebswirtschaftlich: Teile des Vermögens einer Unternehmung, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind (irrige Bezeichnung: Anlagekapital). Die Erhaltung, Reparatur und Ersatzbeschaffung von Gegenständen des Anlagevermögen ist Aufgabe der Anlagenwirtschaft. - Der Anteil des Anlagevermögen an der Bilanzsumme ist i. d. R. in der Industrie erheblich höher als im Handel. - Das Anlagevermögen dient dem Betriebszweck. - Finanzierung des Anlagevermögen sollte mit langfristig dem Betrieb zur Verfügung stehenden Kapitalien erfolgen (Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital). Werden kurzfristige Kredite zur Zwischenfinanzierung des Anlagevermögen herangezogen, ist auf Dauer eine Konsolidierung anzustreben.
II. Bilanzrecht: Nach § 247 II HGB nur die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. - Gegensatz: Umlaufvermögen. - Zusammensetzung: (1) Immaterielle Vermögensgegenstände: z. B. Konzessionen, Firmenwert, geleistete Anzahlungen; (2) Sachanlagen: z. B. Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; (3) Finanzanlagen: z. B. Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögen - Das Anlagevermögen wird im Betrieb genutzt und z. T. verbraucht (Abschreibung und/oder Wertberichtigung). - Vgl. auch Bewertung.
III. Steuerrecht: 1. Steuerbilanz: Hinsichtlich der Bewertung ist zu unterscheiden zwischen abnutzbarem Anlagevermögen und nicht abnutzbarem Anlagevermögen (Einzelheiten vgl. Bewertung II 3 und Maßgeblichkeitsprinzip). - 2. Bewertungsgesetz: Das Anlagevermögen ist bei der Ermittlung des Einheitswertes für das Betriebsvermögen i. d. R. mit dem Steuerbilanzwert (verlängerte Maßgeblichkeit) anzusetzen (§ 109 I BewG). Ausnahmen: (1) Betriebsgrundstücke und Anteile an Personengesellschaften mit dem Einheitswert (§ 109 II BewG); (2) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften mit den nach § 11 BewG ermittelten Werten (§ 109 IV BewG).
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