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verlängerte Maßgeblichkeit
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (StÄndG 1992) vom 25. 2. 1992 hat der Gesetzgeber die nahezu vollständige Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung in das deutsche Bewertungsrecht eingeführt und somit die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz über die Steuerbilanz hinaus auf die Vermögensaufstellung verlängert. Dadurch wird nunmehr die der Gesamtkonzeption des Bewertungsrechts entsprechende Eigenständigkeit der Einheitsbewertung für den Bereich des Betriebsvermögens weitgehend aufgegeben; die Substanzbesteuerung des Betriebsvermögens erfolgt in Zukunft vielmehr großenteils nach handels- und ertragsteuerlichen Grundsätzen, womit eine deutliche Steuervereinfachung erreicht wird. Eigenständige bewertungsrechtliche Wertermittlungsregeln verbleiben lediglich für Betriebsgrundstücke, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, notierte Wertpapiere, Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen; Ausgleichsposten im Falle der Organschaft, steuerfreie Rücklagen und ausländisches Betriebsvermögen. Durch die Einführung der verlängerten Maßgeblichkeit besteht eine zunehmende Notwendigkeit einer integrierten Rechnungslegungspolitik, welche die Handels- und Steuerbilanz sowie die Vermögensaufstellung umfaßt. Künftig werden sich eine handelsbilanzielle Zielsetzungen nur noch schwer gegen steuerliche Ziele durchsetzen lassen, da eine bilanzpolitische Maßnahme (Beispiel: Sonderabschreibung), die eine Vermögensminderung verursacht, im Bereich der Substanzbesteuerung zu endgültigen Steuervorteilen führt, während bilanzpolitische Maßnahmen im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung zumeist nur eine zinslose Steuerstundung bewirken.
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