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Personengesellschaft

Personalgesellschaft, Personenunternehmung.
I. Allgemeines: 1. Begriff: Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes in der Rechtsform der Gesellschaft. - Personengesellschaft sind: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), nicht aber die typische stille Gesellschaft, weil hier ein gesellschaftlicher Zusammenschluß nur im Innenverhältnis vorhanden ist. - 2. Rechtsstellung/Charakterisierung: Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft keine juristische Person; nicht die Kapitalbeteiligung, sondern die Person als Gesellschafter steht im Vordergrund. Grundsätzlich arbeiten die Gesellschafter persönlich mit und haften persönlich mit ihrem Vermögen. Eine Kapitalbeteiligung ist bei den Personengesellschaft nicht erforderlich, wenn auch üblich. Die Abstimmung innerhalb der Personengesellschaft findet nach der Zahl der Gesellschafter, nicht nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung statt. Die Gesellschafter sind stärker an die Gesellschaft gebunden als die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft: die Gesellschaftsbeteiligung ist regelmäßig nicht übertragbar (anders: die Aktie); das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu. - 3. Ausgestaltung: Im Einzelfall hängt die Ausgestaltung der Personengesellschaft vom Gesellschaftsvertrag ab, der auch Personengesellschaft weitgehend kapitalistische Züge verleihen kann (Kapitalgesellschaften). Überhaupt ist der Übergang bei der inneren Ausgestaltung der Gesellschaftsformen flüssig.
II. Steuerliche Behandlung: 1. Gewerbesteuer: Der Betrieb der Personengesellschaft ist regelmäßig als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen. - 2. Umsatzsteuer: Auch hat die Personengesellschaft ggf. Umsatzsteuer zu entrichten (Unternehmer). - 3. Einkommen- und Vermögensteuer (zur Abschaffung vgl. Vermögensteuer I a): Dagegen unterliegt die Personengesellschaft als solche weder der Einkommensteuer noch der Vermögensteuer; steuerpflichtig sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter als Mitunternehmer mit den auf sie entfallenden Gewinnanteilen (einheitliche Gewinnfeststellung) und den ihnen zuzurechnenden Anteilen am Einheitswert.

 

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