|
|
Kommanditgesellschaft (KG)
I. Wesen: Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck, ebenso wie bei der OHG, auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und mindestens einem Gesellschafter, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist (Kommanditist). Auch juristische Personen können Kommanditist oder Komplementär sein. Die Haftsumme des Kommanditisten ist ins Handelsregister einzutragen; die Einlage kann in Geld, Sachwerten, mitunter in Diensten bestehen. - Rechtsgrundlage: §§ 161-177 HGB, ergänzend gelten Vorschriften über offene Handelsgesellschaft (OHG) und Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
II. Errichtung: Erfolgt durch Gesellschaftsvertrag, der u. a. Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten bestimmt. Für Entstehung und Wirksamkeit der KG gilt Entsprechendes wie bei der OHG. - Einlagen (auch Kommanditanteile) unübertragbar, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag abweichend bestimmt, z. B. Übertragbarkeit der Kommanditanteile bei Zustimmung a) der Komplementäre, b) einer Mehrheit der Gesellschafter. Herabsetzung der Kommanditeinlage(n) möglich, jedoch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unwirksam, solange nicht im Handelsregister eingetragen und verlautbart. Das Innenverhältnis der Gesellschafter bestimmt sich weitgehend nach dem Kommanditvertrag, sonst gem. §§ 163 ff. HGB. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht nur für die Komplementäre, § 165 HGB, doch ergeben sich auch für die Kommanditisten Einschränkungen aus der Treuepflicht des Gesellschafters.
III. Firmenbezeichnung: Die Firma enthält den Namen (mit oder ohne Vornamen) mindestens eines Komplementärs mit einem auf das Bestehen einer Gesellschaft hinweisenden Zusatz (§ 19 HGB). Aufnahme von Kommanditistennamen ist unzulässig. Firmenzusätze sind, wie auch sonst, erlaubt. Einschränkungen gelten bei der GmbH u. Co KG.
IV. Geschäftsführung/Vertretung: Grundsätzlich nur durch die Komplementäre, also für Kommanditisten ausgeschlossen; Gesellschaftsvertrag kann Mitgeschäftsführung oder (selten) Alleingeschäftsführung vorsehen. Auch kann der Kommanditist durch Erteilung von Handlungsvollmacht oder Prokura Vertretungsmacht erhalten. Zustimmung der Kommanditisten ist zur Vornahme eines Geschäfts, das über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht, erforderlich, so i. d. R. bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Anschaffung hochwertiger Einrichtungen, Eingehen größerer Verbindlichkeiten (§ 164 HGB).
V. Stimmrecht der Kommanditisten: 1. Gesetzliche Regelung: Bei grundlegenden Gesellschafterbeschlüssen, wie Abänderung des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme neuer Gesellschafter, Auflösung der Gesellschaft, hat der Kommanditist gleichberechtigt mitzuwirken; bei außergewöhnlichen Geschäften hat er auch Einfluß auf die Geschäftsführung (s. IV). - 2. Durch Vertrag können dem Komplementär Vorrechte eingeräumt werden; Beschränkung der Kommanditistenrechte (z. B.: Mehrere Kommanditisten sind durch einen von ihnen zu Bestimmenden zu vertreten). - 3. Bei größeren Kommanditgesellschaft (KG) kann - analog zur AG - für wichtige Beschlüsse Abstimmung nach Kapitalbeteiligung mit einfacher, 2/3, 3/4-, 4/5-Mehrheit vereinbart werden, mitunter bei gleichzeitiger Einräumung von Stimmrechtsvorteilen für die Komplementäre.
VI. Bilanz/Kontrollrecht: 1. Aufstellung der Bilanz ist Aufgabe der Komplementäre; Beteiligung der Kommanditisten vertraglich zu vereinbaren. - 2. Kontrollrecht der Kommanditisten: a) Nach Gesetz auf Erhalt einer Abschrift der Jahresbilanz und Prüfung ihrer Richtigkeit durch Einsicht in Bücher und Schriften. b) Durch Vertrag (1) auf jederzeitige Einsichtnahme in das Rechnungswesen durch einen beauftragten Dritten zu erweitern, (2) Ausübung des Kontrollrechts beschränkt auf jährliche Prüfung und Berichterstattung durch Wirtschaftsprüfer oder Bücherrevisor, ggf. ergänzt durch Bestimmung über die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.
VII. Gewinn- und Verlustverteilung: 1. Gesetzlich: Verzinsung des Kapitals mit 4% oder, sofern der Jahresgewinn hierzu nicht ausreicht, niedrigerem Satz; Restgewinn bzw. Jahresverlust nach einem angemessenen Verhältnis. - 2. Vertraglich: a) Angemessene Gewinnbeteiligung der Komplementäre für Geschäftsführung und volles Risiko, u. U. in Form eines festen, monatlich unabhängig vom Jahresertrag zu gewährenden Bezugs oder bei Gewinnverteilung gem. Kapitalbeteiligung durch gesonderte Tantiemen. Gewinngutschrift beim Kommanditisten auf Sonder(Darlehens-)konto, beim Komplementär auf Privat- oder Kapitalkonto. b) Verlustverteilung nach Anteilen; der Kommanditist nimmt am Verlust nur bis zur Höhe seines Kommanditanteils und etwaiger Rückstände auf die Einlage teil. Darüber hinausgehende Verlustanteile auf Kapitalkonto (negativer Saldo) sind durch spätere Gewinne zu tilgen, bedeuten aber keine Schuld des Kommanditisten gegenüber der KG. - Vgl. auch Gewinn- und Verlustbeteiligung.
VIII. Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen: Es ist ein Titel gegen die KG erforderlich; soll gegen einzelne Gesellschafter vollstreckt werden, bedarf es eines Titels gegen diese.
IX. Auflösung/Abwicklung: Aus den gleichen Gründen und wie bei der OHG. Ebenso gelten die Grundsätze der OHG für das Ausscheiden eines Gesellschafters oder Ausschließung aus der KG. Der Tod eines Kommanditisten ist jedoch kein Auflösungsgrund. In seine Rechte rücken, falls der Kommanditvertrag nichts anderes bestimmt, sodann die Erben ein, die ihre Haftung jedoch auf den Nachlaß beschränken können (§§ 2058 ff. BGB).
X. Steuerrecht: 1. Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG) entsteht steuerrechtlich mit dem Geschäftsbeginn; sie gilt i. d. R. als Mitunternehmerschaft. - 2. Einkommensteuer: Die Kommanditgesellschaft (KG) als solche unterliegt nicht der Einkommensteuer. Die Gewinne werden einheitlich und gesondert festgestellt und bei den Gesellschaftern zur Einkommensteuer herangezogen. Der Bescheid enthält den Gewinn (Verlust) der Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Beteiligten und die auf jeden einzelnen entfallenden Gewinn-(Verlust-)Anteile. Er bildet die bindende Grundlage für die Einkommensteuerveranlagung der Beteiligten. Die Gewinnanteile sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (Besonderheiten: vgl. negatives Kapitalkonto.) - 3. Gewerbesteuer: Die Kommanditgesellschaft (KG) ist selbständiges Steuersubjekt, wenn die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. - 4. Umsatzsteuer: Die Kommanditgesellschaft (KG) ist Unternehmer und hat ihre Umsätze zu versteuern. Unentgeltliche Leistungen an die Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen werden als Gesellschafterverbrauch versteuert. Umsätze zwischen der Kommanditgesellschaft (KG) und ihren Gesellschaften sind umsatzsteuerbar (Gesellschaftsleistungen). - 5. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens: Die Kommanditgesellschaft (KG) kann substanzsteuerlich nur Betriebsvermögen haben (kein Privatvermögen). Für dieses wird von dem Betriebsfinanzamt ein Einheitswert festgestellt. Der Bescheid enthält nicht nur den Wert des Betriebsvermögens, sondern zugleich die Verteilung des Einheitswerts auf die einzelnen Mitgesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile. - 6. Besonderheiten bestehen bei der GmbH & CO KG.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|