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Geschäftsbeginn

die tatsächliche Aufnahme der Geschäfte, z. B. Warenbestellung, Ausstellung von Wechseln etc. Geschäftsbeginn ist für die Entstehung einer OHG oder KG a) maßgebend, wenn dieser vor der Eintragung ins Handelsregister liegt, und wenn die Gesellschaft ein Grundhandelsgeschäft (§ 1 HGB) betreibt; b) betreibt sie ein - Handelsgewerbe gem. §§ 2, 3 HGB (Sollkaufmann, Kannkaufmann), so ist die Eintragung maßgebend; bei einem früheren Geschäftsbeginn gilt die Gesellschaft als bürgerlich-rechtliche, kann aber u. U. als Scheinkaufmann wie eine OHG behandelt werden. Die Kommanditisten haften für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten im allgemeinen unbeschränkt, wenn sie dem früheren Geschäftsbeginn zugestimmt haben. - Vgl. auch Betriebseröffnung.

 

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