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Verbindlichkeiten
Begriff des Bilanz- und Steuerrechts: Verbindlichkeiten zählen zu den Schulden und sind - im Gegensatz zu Rückstellungen - prinzipiell dem Grunde und der Höhe nach gewiß. Zu den Verbindlichkeiten gehören Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Anzahlungen von Kunden, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Warenschulden), Schuldwechsel, Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sonstige Verbindlichkeiten insbes. aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit. - 1. Handelsbilanz: Nach §§ 242 und 246 HGB ist Passivierung erforderlich. Verrechnung zwischen Warenforderungen und Verbindlichkeiten ist (von Ausnahmen abgesehen) unstatthaft (§ 246 II HGB). Verbindlichkeiten sind im Schema der Bilanzgliederung von Kapitalgesellschaften (Bilanzgliederung II) im § 266 III HGB unter C. der Passivseite aufgeführt. Sie sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (bei Anleihen dürfen Agio und Disagio, d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe und Rückzahlungsbetrag, als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden); ist der beizulegende Wert höher, ist dieser anzusetzen (Höchstwertprinzip). Eventualverbindlichkeiten (wie Haftungsverhältnisse aus Wechselobligo, Bürgschaften, Gewährleistungen) sind nicht bilanzierungsfähig; sie sind aber "unter dem Strich" (§ 251 HGB) zu vermerken (vgl. auch Eventualforderungen und -verbindlichkeiten). - 2. Steuerbilanz: Über das Maßgeblichkeitsprinzip Behandlung wie in der Handelsbilanz; an die Stelle des beizulegenden Werts tritt der Teilwert.
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