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verbindliche Zolltarifauskunft
1. Begriff: Die v. Z. (Art. 12 Zollkodex), die bei der zuständigen Behörde förmlich zu beantragen ist ( Anhang 10 und 12), dient als Hilfsmittel bei der Einreihung von Waren in die "Zollnomenklatur". Darunter ist die kombinierte Nomenklatur und TARIC Nomenklatur Zolltarif zu verstehen und jede andere Nomenklatur, die hierauf beruht (z. B. Antidumpingmaßnahmen). - 2. Merkmale: Anspruch auf Erteilung einer v. Z. hat jede natürliche und juristische Person. Dem Antrag, der sich nur auf die Ware beziehen darf, sind in aller Regel Muster- oder Warenproben beizufügen. Wenn dies nach den Umständen nicht möglich ist (z. B. wegen Größe oder Verderblichkeit einer Ware) so müssen dem Antrag drei Abbildungen oder genaue Beschreibungen beigefügt werden, die die Erteilung einer v. Z. ermöglichen. Der nach der v. Z. Berechtigte kann bei der Erledigung der Zollformalitäten von der Zollbehörde verlangen, daß sie die Ware der Auskunft entsprechend behandelt. Mit dem Wirksamwerden am 1. 1. 1993 sind alle nach dem 1. 1. 1991 von den zuständigen Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten erteilten v. Z. gemeinschaftsweit bindend. - 3. Abgrenzung: Eine Auskunft tritt außer Kraft, wenn die in ihr angewandten Rechtsvorschriften geändert oder aufgehoben werden, spätestens jedoch sechs Jahre nach ihrer Ausstellung (Art. 12 IV Zollkodex). Ungültig wird eine Auskunft, wenn: (1) die Nomenklatur geändert wird, (2) eine Einreihungs-Verordnung erlassen wird, (3) Erläuterungen oder sonstige nicht rechtsverbindliche Entscheidungen im internationalen oder im Gemeinschaftsbereich erlassen werden, (4) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergeht oder die Zollbehörde eine Auskunft aus anderen als den stehenden aufgeführten Gründen ändert (Art. 12 IV Zollkodex). Eine Auskunft ist nichtig, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Berechtigten erteilt wird (Art. 12 III Zollkodex). Bei Widerruf oder Änderung der Auskunft kann sich der Berechtigte noch sechs Monate auf diese berufen, wenn er hierüber feste und endgültige Verträge über die in der Auskunft behandelten Waren abgeschlossen hat (Art. 12 VI Zollkodex).
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