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Scheinkaufmann
handelsrechtlicher Begriff: Person, die im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne es zu sein. - Die Lehre vom Scheinkaufmann ist von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt worden, weil die Vorschrift des § 5 HGB (vermuteter Kaufmann), die Eintragung einer Firma im Handelsregister und Vorhandensein eines Gewerbebetriebes voraussetzt, zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs nicht ausreicht. Andererseits kann nicht jeder, der als Kaufmann auftritt, als Vollkaufmann gelten, da sonst das gesetzliche Erfordernis der Eintragung für den Sollkaufmann ausgeschaltet würde. - Der Scheinkaufmann muß sich deshalb zu seinen Ungunsten gegenüber dem gutgläubigen Vertragsgegner und soweit es Treu und Glauben im Rechtsverkehr erfordern, ggf. als Vollkaufmann behandeln lassen, z. B. muß er 5% Zinsen zahlen, darf sie aber nicht fordern, seine Bürgschaft bedarf keiner Schriftform etc.
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