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vermuteter Kaufmann

ein zu Unrecht im Handelsregister eingetragener Kaufmann. Wenn überhaupt ein Gewerbe betrieben wird und eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, wird zugunsten eines jeden, der sich im Geschäftsverkehr auf die Eintragung beruft (auch zugunsten des Schlechtgläubigen und des Eingetragenen selbst), bis zur Löschung vermutet, daß das Gewerbe ein Handelsgewerbe und der Unternehmer Vollkaufmann ist; Gegenbeweis ist unzulässig (§ 5 HGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können Gutgläubige durch die Lehre vom Scheinkaufmann geschützt werden.

 

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