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Sollkaufmann

1. Begriff: Person, die (im Gegensatz zum Mußkaufmann) die Kaufmannseigenschaft erst durch die Eintragung im Handelsregister erlangt (§ 2 HGB). Der Sollkaufmann ist verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen, und kann durch Zwangsgeld bis zu 10 000 DM dazu angehalten werden (§ 14 HGB). Er ist von dem Zeitpunkt an, in dem die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister entstanden ist, zur Buchführung verpflichtet (§ 238 HGB). - 2. Voraussetzung: a) gewerbliches Unternehmen (also nicht: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, freie Berufe), das b) nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. - 3. Der Sollkaufmann ist stets Vollkaufmann. Sinkt sein Betrieb nicht nur vorübergehend zum Kleinbetrieb herab, so muß er die Eintragung löschen lassen und verliert damit die Kaufmannseigenschaft. - 4. Das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern vom 31. 3. 1953 (BGBl I 106) behandelt den Großhandwerker mit Rücksicht auf die zunehmende Bedeutung der handwerklichen Großbetriebe und ihre tatsächlich gegebene Betriebsweise als S., soweit er nicht schon als Mußkaufmann unter § 1 HGB fällt.

 

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