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freie Berufe
selbständige Berufstätigkeit, die i. d. R. wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung voraussetzt. - Steuerrechtliche Behandlung: 1. Einkommensteuer: Nach § 18 I Nr. 1 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit: a) die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit; b) die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Abgrenzung der einen "ähnlichen Beruf" Ausübenden gegen Gewerbetreibende meist schwierig. Maßgebend ist die Ähnlichkeit mit einem der in der Gesetzesvorschrift genannten Berufe. - Ein Angehöriger eines f. B. ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, aber aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird; Vertretung durch andere bei vorübergehender Verhinderung steht nicht entgegen. - 2. Bewertungsgesetz: freie Berufe B. sind für Zwecke der Einheitsbewertung (Einheitswert) den gewerblichen Betrieben gleichgestellt (§ 96 BewG, vgl. Betriebsvermögen). Das gilt nicht für selbständige, künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit, die sich auf forschende und schriftstellerische Arbeiten, Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit beschränkt. - 3. Gewerbesteuer: Angehörige der f. B. betreiben kein Gewerbe, sind daher nicht Kaufleute und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht, die dagegen für selbständige Handelsvertreter, Industriepropagandisten, Werbeberater und sonstige Werbefachleute besteht, die nicht Angehörige der f. B., sondern Gewerbetreibende sind. - 4. Umsatzsteuer: Freiberufler unterliegen i. d. R. als Unternehmer der Umsatzsteuer; ihre Leistungen sind z. T. steuerbefreit (z. B. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt, § 4 Nr. 14 UStG).
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