Begriff des Urheberrechts für ein Werk, das sich von der Vorlage so weit gelöst hat, daß es als eine völlig selbständige Neuschöpfung anzusehen ist. Unterliegt dem Urheberrecht seines Urhebers. Es darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten (ursprünglichen) Werkes verwertet werden; dies gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen wird (§ 24 UrhRG). - Vgl. auch Abhängigkeit, Bearbeitung.