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negatives Kapitalkonto

I. Begriff und Bedeutung: 1. Das n. K. wird auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Seine Entstehung hängt mit Veränderungen zusammen, denen bei Einzelfirmen (Einzelkaufmann) und Personengesellschaften das Kapital im allgemeinen unterliegt. Verluste und Entnahmen können die Verbindlichkeiten des Unternehmens höher werden lassen als die positiven Vermögenswerte, so daß sich ein Kapitalkonto auf der Aktivseite der Bilanz ergibt (Unterbilanz). Bei Personengesellschaften wird der Kapitalanteil eines jeden Gesellschafters getrennt ausgewiesen, so daß negative und positive Kapitalkonten in einer Bilanz nebeneinander zu finden sind. - 2. Mit dem n. K. sind sowohl handels- und gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Wirkungen verbunden. Bei Personengesellschaften ist dabei die haftungsrechtliche Position des Gesellschafters von großer Bedeutung.
II. Handels- und Gesellschaftsrecht: Handels- oder gesellschaftsrechtliche Rechtsfolgen können in Zusammenhang mit n. K. entstehen, die aus einer nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Bilanz (Handelsbilanz) hervorgehen - 1. negatives Kapitalkonto K. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft ziehen nach (abdingbaren) gesetzlichen Vorschriften i. d. R. folgende Konsequenzen nach sich: (1) Die jährliche Vorausverzinsung des eingezahlten Kapitals entfällt (§ 121 I HGB). (2) Das gewinnunabhängige Entnahmerecht entfällt in Verlustjahren (§ 122 I HGB). (3) Scheidet der Gesellschafter mit n. K. aus, ist er den übrigen Gesellschaftern zum Ausgleich des Kapitalkontos verpflichtet (§ 105 II HGB, §§ 735, 739 BGB). - 2. Bei dem n. K. eines beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditisten) sind folgende Konsequenzen möglich: (1) Nach herrschender handelsrechtlicher Auffassung ist die Bildung eines n. K. aufgrund von Verlustzuweisungen möglich, obwohl der Kommanditist bei seinem Ausscheiden nur in Höhe seines Kapitalanteils für Verluste der Gesellschaft haftet (§ 167 III HGB). (2) Der Kommanditist ist verpflichtet, erwirtschaftete und ihm anteilig zugewiesene Gewinne zur Auffüllung seines Kapitalkontos bis hin zur vereinbarten Einlage zu verwenden (Gewinnentnahmesperre, § 169 I HGB). (3) Scheidet der Kommanditist mit n. K. aus, ist er nicht zum Ausgleich des Kapitalkontos verpflichtet (§ 167 III HGB). Die verbleibenden Gesellschafter übernehmen in diesem Fall das n. K., indem sie ihr eigenes Kapitalkonto um den auf sie entfallenden anteiligen Betrag mindern.
III. Steuerrecht: 1. Bewertungsrecht: Bei der Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelfirmen und Personengesellschaften braucht das n. K. des Unternehmens oder eines Gesellschafters nicht mit dem jeweiligen Anteil am Betriebsvermögen identisch zu sein, der bei Anwendung der bewertungsrechtlichen Vorschriften niedriger, gleich oder höher liegen kann. a) Das n. K. eines Einzelunternehmers führt i. d. R. zu einem negativen Einheitswert, es sei denn, daß durch die Wertansätze nach dem Bewertungsgesetz der Wert des n. K. ausgeglichen oder überschritten wird. b) Verbleibt bei Personengesellschaften für einen oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter ein negativer Anteil am Betriebsvermögen, so kann er mit positiven Werten aus anderen Vermögensarten verrechnet werden. c) Demgegenüber darf nach der Rechtsprechung des BFH, an der sich auch die Finanzverwaltung orientiert, der Kommanditist den auf ihn entfallenden negativen Anteil am Betriebsvermögen nicht geltend machen. Sein Anteil am Einheitswert wird in diesem Fall mit Null angesetzt. - 2. Einkommensteuer: Einkommensteuerlich relevant können sowohl die Bildung als auch die Auflösung n. K. sein, die aus einer nach steuerlichen Vorschriften erstellten Bilanz (Steuerbilanz) der Unternehmung hervorgehen. a) Unbeschränkt haftende Gesellschafter: Einkommensteuerliche Wirkungen sind bei erfolgswirksamer Entstehung n. K. zu beachten, mithin bei Verlusten. Die Verluste sind ausgleichs- und abzugsfähig (§ 10 d EStG). Entsprechend sind die Gewinne, mit denen das n. K. in Folgejahren aufgefüllt wird, als steuerpflichtige Einkünfte zu erfassen. Scheidet ein Gesellschafter aus und übernehmen die anderen Gesellschafter seinen Anteil, so erzielt der Ausscheidende einen Veräußerungsgewinn (§ 16 I EStG), wenn die Abfindung den Buchwert des Kapitalkontos übersteigt. Dies gilt grundsätzlich auch bei n. K. Erhält der Ausscheidende keine Auszahlung, wohl aber seinen Gegenwert an den stillen Reserven dadurch, daß die übernehmenden Gesellschafter auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten und Haftungsfreistellung gewähren, so entspricht der Veräußerungsgewinn dem n. K.; kein Veräußerungsgewinn ist dann anzunehmen, wenn trotz Freistellung von Betriebsschulden aufgrund der Lage des Betriebs mit einer Inanspruchnahme durch die Gläubiger der Gesellschaft zu rechnen ist. Ist der ausscheidende Gesellschafter auf Dauer nicht in der Lage, sein n. K. auszugleichen, entsteht ein Veräußerungsgewinn, da er von der Ausgleichsverpflichtung endgültig befreit ist. In diesem Fall haben die verbleibenden Gesellschafter den Forderungsausfall wie einen Verlust zu behandeln. b) Beschränkt haftende Gesellschafter: Die Kritik an der Zulässigkeit n. K. für Kommanditisten wurde von der Rechtsprechung des BFH zurückgewiesen, der das n. K. auch für Kommanditisten einer gewerblichen Personengesellschaft grundsätzlich für zulässig erklärt hat, es sei denn, am Bilanzstichtag steht fest, daß ein Ausgleich des n. K. mit künftigen Gewinnanteilen wahrscheinlich nicht mehr möglich ist. Entsteht oder erhöht sich das n. K. des Kommanditisten durch Verluste, wird die sofortige Verlustverrechnung durch § 15 a EStG begrenzt. Nach dieser Vorschrift sind die einem Kommanditisten oder einem Gesellschafter mit vergleichbarem Haftungsstatus zugewiesenen Anteile am Verlust der Personengesellschaft nur noch insoweit ausgleichs- oder abzugsfähig nach § 10 d EStG, als durch sie kein n. K. entsteht oder erhöht wird oder eine über das vereinbarte Kapitalkonto hinausgehende Haftung im Handelsregister eingetragen ist. Darüber hinausgehende Verluste bleiben zeitlich unbegrenzt mit künftigen Gewinnanteilen des Gesellschafters verrechenbar. Der Zeitpunkt der Verrechenbarkeit von Verlustanteilen beschränkt haftender Gesellschafter hängt somit u. a. auch von dem Stand des Kapitalkontos ab. Dabei sind in das für Zwecke des § 15 a EStG festzustellende Kapitalkonto das Konto aus der Steuerbilanz der Personengesellschaft, das Konto der Ergänzungsbilanz und das Konto der Sonderbilanz des Gesellschafters einzubeziehen. Wird dieses Kapitalkonto negativ, ist ein sofortiger Verlustausgleich oder -abzug nicht mehr möglich, es sei denn, der Kommanditist haftet laut Handelsregister mit einem über sein Kapitalkonto hinausgehenden Betrag. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus und hat er seine Einlage in voller Höhe geleistet, so entsteht für ihn in Höhe des n. K. ein Veräußerungsgewinn; er kann um die noch nicht verrechneten, nach § 15 a EStG verrechenbaren Verluste gekürzt werden, so daß im Ergebnis nur der Teil des n. K. einer Nachversteuerung unterliegt, der nicht durch Verluste entstanden ist, die unter die Verlustbeschränkungen des § 15 a EStG gefallen sind.

 

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